Satzung der Henner-Krogh-Stiftung zur Förderung Sylter Musiker

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen Henner-Krogh-Stiftung zur Förderung Sylter Musiker .

(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige kommunale Stiftung in der Verwaltung der Gemeinde Sylt und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung Sylter Musiker, die ihren Hauptwohnsitz auf der Insel Sylt haben.

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere

a) durch die jährliche Vergabe des "Henner-Krogh-Förderpreises", der ausschließlich an Sylter Musiker im Sinne des vorstehenden Abs. 2 zu vergeben ist; hierfür sind jährlich mindestens 5.555 € zu verwenden.

b) durch die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Instrumenten, Noten, Lehrmaterial und sonstigen Mitteln zur Förderung von gemeinnützigen Vereinen, Schulen und Chören;

c) durch Förderung begabter Musiker aus sozial schwachen Familien.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vermögen

(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 138.048,81 € ausgestattet. Die Stiftung ist ferner
Vermächtnisnehmerin.

(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Anfangsvermögens und aus Zuwendungen der Gemeinde
Sylt. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem
Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen), nämlich:

a) Jährlich 30 % der Netto- Erträge, also der Erträge nach Abzug der Unterhaltungskosten sowie Grundstücks- belastungen, die die Gemeinde Sylt aus dem im Grundbuch des Amtsgerichts Niebüll von Westerland Blatt 7413 verzeichneten Flurstück 3/4 der Flur 7 der Gemarkung Westerland, laut Grundbucheintragung 259 qm groß, belegen Friedrichstr. 15, 25980 Sylt/Ortsteil Westerland, bebaut mit einem Wohn-/ Geschäftshaus, erzielt.
Sofern die Netto-Erträge 15.000 € jährlich nicht übersteigen, sind die gesamten Netto-Erträge an die Stiftung abzuführen.

b) Die Netto-Erträge, die die Gemeinde Sylt aus dem im Grundbuch des Amtsgerichts Niebüll von Westerland Blatt 7855 verzeichneten Miteigentumsanteil von 20/1.000 an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 19 des Aufteilungsplanes, belegen Nordmarkstr. 26, 25980 Sylt/Ortsteil Westerland, erzielt bzw. der gesamte Erlös aus der Veräußerung dieses Miteigentumsanteils.

(4) Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.

(5) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(6) Stehen für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender Vorhaben ausreichende Mittel nicht mehr zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr.6 AO gebildet werden.

(7) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 4 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus 7 Personen, von denen mindestens 3 Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde Sylt sein müssen. Für jedes Mitglied wird zudem ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Die Kuratoriumsmitglieder und deren Stellvertreter/-innen werden von der Gemeindevertretung der Gemeinde Sylt für die Dauer einer Legislatur-periode, höchstens für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vorzeitig aus der Gemeindevertretung aus, endet seine Mitgliedschaft im Kuratorium mit dem Tage des Ausscheidens aus der Gemeindevertretung.

(2) Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine/-n Vorsitzende/-n und eine/-n stellvertretende/-n Vorsitzende/-n für die Dauer seiner Amtszeit.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grund auf Antrag der Gemeindevertretung der Gemeinde Sylt abberufen werden.

(4) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums bzw. dessen Vertretung vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt die Gemeindevertretung der Gemeinde Sylt für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Hierfür ist die jeweilige Entschädigungssatzung der Gemeinde Sylt zu Grunde zu legen.

§ 5 Aufgaben, Beschlussfassung

(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Gemeindevertretung der Gemeinde Sylt ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

(2) Das Kuratorium wird von seiner/seinem Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem stellver-tretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage, sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Kuratoriums verkürzt werden. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn 4 Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes es verlangen.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(4) Beschlüsse, die eine Änderung des Satzungszwecks oder die Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindevertretung der Gemeinde Sylt.

(5) Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/-in zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 6 Treuhandverwaltung

(1) Die Gemeinde Sylt verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungs-mittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

(2) Die Gemeinde Sylt fertigt auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendungen erläutert. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

§ 7 Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn

a) der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden,
b) dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.

§ 8 Auflösung

(1) Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.

(2) Im Fall der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Sylt, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und für gemeinnützige kulturelle und soziale Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

 

Sylt, den 06.11.2009

gez. Petra Reiber
Bürgermeisterin