Henner-Krogh-Nachlass
Richtlinien zur Vergabe von Mitteln der Haushaltsstelle 3390.70100
- Nachlass Frauke und Henner Krogh -
Im Jahre 1987 wurde zwischen den Eheleuten Frauke und Henner Krogh und der damaligen Stadt Westerland, deren Rechtsnachfolgerin seit dem 01. Januar 2009 Gemeinde Sylt ist, ein Erbvertrag über den Nachlass der Eheleute Krogh geschlossen. Zum Nachlass gehört das Hausgrundstück Friedrichstraße 15 in Westerland.
Der Erbvertrag verpflichtet die Gemeinde Sylt, Haus und Grundstück ordnungsgemäß zu unterhalten und die Erlöse zunächst für die Unterhaltung und die Grundstückslasten zu verwenden. Nach Abzug dieser Beträge sind der "Henner-Krogh-Stiftung zur Förderung Sylt Musiker" jährlich 30% des verbleibenden Erlöses, mindestens jedoch 15.338,76 € zur Verfügung zu stellen.
Ein möglicher noch verbleibender Betrag, soweit er nicht der Erfüllung dieser Verpflichtungen dient, ist ausschließlich für gemeinnützige kulturelle und soziale Zwecke zu verwenden.
Die Gemeinde Sylt hat es sich zum Ziel gesetzt, die Vielfalt kultureller und sozialer Angebote auf der Insel Sylt durch die Förderung aus diesen Mitteln zu erhöhen. Sie fördert daher Projekte, Veranstaltungen und Aktivitäten, die außerhalb der eigenen kulturellen und sozialen Einrichtung in Westerland durchgeführt werden, durch Zuschüsse oder aber durch die Übernahme von Ausfallbürgschaften im Rahmen der jährlich bereitgestellten Haushaltsmittel.
I. Allgemeine Förderungsgrundsätze
Als gemeinnützige kulturelle und soziale Zwecke im Sinne dieser Richtlinien gelten:
die Förderung des Musiknachwuchses im Sinne der "Henner-Krogh-Stiftung zur Förderung Sylter Musiker";
die Förderung der Kunst mit den Bereichen Musik (in Erweiterung von Ziff. 1), Literatur, darstellende und bildende Kunst, einschließlich der Förderung kultureller Einrichtungen wie Theater und Museen und kultureller Veranstaltungen wie Konzerte und Kunstausstellungen auf der Insel Sylt;
die Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und der diesen Verbänden angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.
II. Gefördert werden:
Projekte, Veranstaltungen und Initiativen, die nach Art und Qualität geeignet erscheinen, das kulturelle und soziale Angebot auf Sylt nachhaltig zu bereichern;
Vorhaben, in denen sich die aktive Betätigung der Einwohner/-innen der Gemeinde Sylt verwirklicht; das gilt insbesondere für kulturelle Aktivitäten, bei denen die Besucher nicht nur Konsument sind, sondern zur Kreativität und zum eigenschöpferischen Tun angeregt werden;
Angebote, die sich an einen Kreis wenden, dessen kulturelle Bedürfnisse bisher wenig oder gar nicht berücksichtigt wurden;
Angebote, die es in der Gemeinde Sylt sehr selten oder gar nicht gibt;
Angebote, die vom Inhalt und von der Idee her einen besonderen Akzent in diesen Bereichen setzen.
Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Schul-, Jugend-, Kultur- und Sportausschuss.
III. Ausgeschlossen von der Förderung sind:
1. professionelle Anbieter,
2. Bauinvestitionen.
IV. Antragstellung
1. Antragsberechtigt sind Einzelpersonen, Gruppen, gemeinnützige Vereine und Schulen, die ihren Hauptwohnsitz/Sitz auf der Insel Sylt haben. Bei Gruppen/Vereinen muss die Mehrzahl der Mitglieder ihren Hauptwohnsitz auf der Insel Sylt haben.
2. Für die Förderung jeder Anschaffung, Veranstaltung oder sonstiger Aktivität ist ein Einzelantrag erforderlich.
3. Die Anträge sind grundsätzlich mindestens 8 Wochen vor der Veranstaltung bzw. Durchführung der geplanten Maßnahme oder Anschaffung schriftlich an die Gemeinde Sylt - Hauptamt -, Andreas-Nielsen-Straße 1, 25980 Sylt/OT Westerland, zu richten.
4. Anträge, die im Nachhinein gestellt werden, werden nicht berücksichtigt.
5. Dem Antrag sind beizufügen:
a) beim ersten Antrag eine kurze Selbstdarstellung,
b) eine Erläuterung der geplanten Anschaffung, Maßnahme bzw. des Projektes,
c) ein Finanzierungsplan, aus dem alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ersichtlich sind.
Zuschüsse von Dritten zählen ebenfalls zu den Einnahmen. Das Erfordernis einer Unterstützung ist
darzulegen und nachzuweisen.
6. Die Förderung kann durch einmalige Zuwendungen, durch zeitlich befristete laufende Zuwendungen und/oder durch die Anschaffung von Arbeitsmitteln erfolgen, die geeignet sind, den Förderzweck zu erfüllen.
7. Projekte können bis zu 2 Jahren gefördert werden.
8. Gruppen, Einrichtungen und Einzelpersonen, die über einen längeren Zeitraum im Kultur- oder Sozialbereich gearbeitet haben und deren Zielsetzungen und Aktivitäten auf eine Fortführung dieser Arbeit ausgerichtet sind, kann auf Antrag ein jährlicher Basisbetrag gewährt werden. Der Basisbetrag dient als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten (ohne Bauinvestitionen) und den Kosten zu Einzelveranstaltungen.
V. Mittelverwendung
1. Innerhalb von 6 Wochen nach der Veranstaltung oder Beendigung des geförderten Projektes ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, aus dem die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ersichtlich sind.
2. Ist eine Basisförderung gewährt worden, so ist 6 Wochen nach Abschluss des Kalenderjahres, in dem der Betrag gezahlt wurde, ein Nachweis über alle Einnahmen und Ausgaben der Aktivität vorzulegen, für die die Basisförderung gewährt wurde.
3. Die Originalbelege sind der Verwaltung auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
4. Der Gemeinde Sylt ist auf Verlangen Einsicht in die Buchführung über die geförderten Maßnahmen zu gewähren. Für geförderte Projekte können Zwischennachweise gefordert werden.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
VI. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 17. Dezember 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien vom 28. Mai 1999 außer Kraft.
Sylt, den 17. Dezember 2010
gez. Petra Reiber
Bürgermeisterin